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Bleibt eine sich im Ausland aufhaltende Person trotz rechtshilfeweise zugestellter Vorladung zur Einvernahme oder Hauptverhandlung unentschuldigt fern, kann ihre Einsprache gegen den Strafbefehl nicht gestützt auf Art. 355 Abs. 2 bzw. Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelten (E. 3.2). OGE 51/2025/1 vom 18. November 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht